AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Swissmill (Zürich), eine Division der Coop Genossenschaft für die Lieferung von Müllereiprodukten

  1. Allgemeines
    1 - Diese AGB gelten für sämtliche Verkäufe / Lieferungen von Müllerei­produkten der Swissmill, soweit keine abweichenden schriftlichen Ver­einbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden.

    2 - Soweit weder die besonderen Vereinbarungen noch die vorliegenden AGB entgegenstehende Regelungen enthalten, gelangen insbesondere die schweizerischen Gesetzesnormen zur Anwendung.

  2. Verkaufsgegenstand, Leistungsumfang
    1 - Das Gesamtpaket der von der Swissmill zu erbringenden Leistung (Ware, Menge, Preis, Liefertermin, Spedition, etc.) wird durch die Ver­kaufsbestätigung, den Lieferschein oder die Rechnung der Swissmill verbindlich festgelegt.

    2 - Die Swissmill behält sich vor, von den in der Verkaufsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung festgehaltenen Bedingungen ab­zuweichen, soweit zwingend einzuhaltende rechtliche Normen dies verlangen.

  3. Preise, Zahlungsbedingungen
    1 - Massgeblich sind die in der Verkaufsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung festgehaltenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Verpackungs­ und Fracht­spesen an den Erfüllungsort, soweit nichts anderes festgehalten ist.

    2 - Lieferungen und Leistungen, für welche nicht im voraus schriftlich Preise vereinbart wurden, werden zu den im Zeitpunkt der Leistungs­erbringung gültigen Listenpreisen der Swissmill in Rechnung gestellt.

    3 - Zahlungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszu­ stellung an ohne jeden Abzug zu begleichen, soweit keine abweichen­de Regelung in der Verkaufsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung festgehalten wurde. Der Käufer fällt bei Missachtung dieser Zahlungsfrist automatisch und ohne zusätzliche Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR), wobei ein Verzugszins von monatlich 1% ge­schuldet ist.

    4 - Verrechnungen und Rückbehalte des Käufers sind nur zulässig, wenn seine allfälligen Gegenansprüche von der Swissmill schriftlich aner­kannt oder gerichtlich festgestellt wurden.

    5 - Befindet sich derselbe Käufer mit mehreren Rechnungen in Verzug, wird zunächst die jeweils ältere Schuld getilgt.

    6 - Befindet sich der Käufer mit mindestens einer Zahlung für eine Teil­lieferung in Verzug, so ist die Swissmill berechtigt, weitere Teillieferun­gen zurückzuhalten, bis die offenstehenden Rechnungen vollumfäng­lich beglichen sind.

    7 - Muss die Swissmill für die zu liefernde Ware ohne ihr Verschulden mehr Aufwendungen leisten als ihr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren oder sie hätte kennen müssen, so gehen diese zusätz­lichen Kosten vollumfänglich zu Lasten des Käufers. Es handelt sich hierbei beispielsweise um folgende Sachverhalte: behördliche Mass­nahmen, z.B. Änderungen der Zoll­ und Frachttarife, der amtlichen Abgaben und Gebühren (Pflichtlagerbeiträge, Preiszuschläge, etc.).

  4. Lieferbedingungen
    1 - Liefertermine werden schriftlich in der Verkaufsbestätigung oder mündlich vereinbart. Auftragsänderungen haben, sofern nichts Ge­genteiliges vereinbart wird, die Aufhebung der zuvor festgelegten Termine und Fristen zur Folge.

    2 - In Fällen kurzfristiger Lieferbeeinträchtigungen wie beispielsweise Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Epidemien, Schifffahrts­behinderungen oder ähnlichem, verlängern sich die Liefer­ und Leis­tungsfristen automatisch um die entsprechende Dauer der Beein­trächtigung.

    3 - Teillieferungen erfolgen gemäss spezieller Vereinbarung, in Fällen von Lieferbeeinträchtigungen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Käu­fers. Der Abruf durch den Käufer hat mindestens fünf Tage vor dem gewünschten Liefertermin zu erfolgen.

    4 - Als Erfüllungsort gilt das Domizil des Käufers (bei Strassentrans­porten) bzw. die in der Verkaufsbestätigung oder dem Lieferschein vereinbarte Bahnstation (bei Bahntransporten).

  5. Qualität und Menge
    1 - Soweit die Parteien nicht schriftlich spezifische Qualitätsmerkmale vereinbaren, ist handelsübliche Ware von mittlerer Qualität und Güte zu liefern.

    2 - Beim Verkauf nach Muster ist dieses massgebend. Besondere Quali­tätsmerkmale bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung in der Ver­kaufsbestätigung oder auf dem Lieferschein.

    3 - Die Swissmill verpflichtet sich, dass sämtliche von ihr gelieferten Mül­lereiprodukte vollumfänglich dem schweizerischen Lebensmittelrecht entsprechen.

    4 - Das vereinbarte Liefergewicht gilt ab geeichter Waage am Verladeort bei der Swissmill (Loseverkauf) bzw. beim Absacken (gesackter Ver­kauf).

    5 - Die in der Verkaufsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung aufgeführte Menge bezieht sich auf die Gesamtlieferung. Sollten ein­zelne Teile der Gesamtlieferung (z.B. einzelne Säcke) Gewichtsabwei­chungen aufweisen, so stellt dies unter der Bedingung, dass die Ge­samtliefermenge der Vertragsmenge entspricht, keinen Mangel dar.

    6 - Das Gewicht der Verpackung der Vertragsware ist in der Vertragsmen­ge nicht mit enthalten.

  6. Annahmeverzug
    1 - Wird die Ware vom Käufer nicht fristgerecht abgeholt bzw. bei ver­tragsgerechtem Anbieten angenommen oder bei Teillieferungen nicht fristgerecht abgerufen, fällt er automatisch in Annahmeverzug. Die Swissmill ist dann berechtigt, eine schriftliche Nachfrist von mindes­tens 3 Tagen anzusetzen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist hat die Swissmill die Wahl, die nachträgliche Anlieferung so zu voll­ziehen, dass sie die Ware in ihrem Betrieb auf Rechnung des Käufers zur Verfügung hält und hierfür ein Lagergeld von Fr. 1.– pro 100 kg und Monat in Rechnung stellt oder indem sie auf die nachträgliche Erfüllung verzichtet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht. Die Mitteilung, wie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch ge­macht wird, hat die Swissmill unverzüglich nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist schriftlich an den Käufer vorzunehmen.

    2 - Die Nachfrist beginnt am Tage der Zustellung der Mitteilung an den Käufer zu laufen, wobei der Zustellungstag nicht mitgerechnet wird.

  7. Gewährleistung
    1 - Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entgegennahme der Ware am Erfüllungsort anzuzeigen. Soweit die innere Beschaffen­heit der Ware durch besondere Untersuchungen (chemische oder technische Analysen, Backproben und dergleichen) festzustellen ist, verlängert sich die Frist zur Mängelrüge um die für die besondere, unverzüglich zu veranlassende Untersuchung bei ordnungsgemässem Geschäftsgang erforderliche Zeit, nicht jedoch über 20 Geschäftstage hinaus.

    2 - Gewichtsabweichungen bis 0,5% der Vertragsmenge bei loser Ver­ladung werden nicht vergütet. Bei Container­/Silowagentransport anerkennt der Käufer die Risiken des Gewichtsverlustes aus dieser Transportart. Das von der Swissmill festgestellte Gewicht wird von den Parteien als richtig anerkannt, soweit geeichte Instrumente ein­gesetzt werden.

    3 - Soweit der Minderwert (qualitativ) nicht höher als 5% des Waren­wertes ist, hat der Käufer nur Anspruch auf Minderung. Der Verkäufer hat jedoch auch in diesem Falle das Recht, die Ware zurückzunehmen und unverzüglich Ersatz zu den vereinbarten Preisen und Bedingun­gen zu leisten. Dabei entstehende Unkosten trägt der Verkäufer.

    4 - Ist der Minderwert (qualitativ) höher als 5% des Warenwertes, so ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb einer Frist von 3 Geschäftstagen nach Empfang der Mitteilung zu erklären, ob er unverzüglich ein­malige Ersatzlieferung leistet. Macht er von diesem Recht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so kann der Käufer
    a) die Ware mit dem anerkannten Minderwert übernehmen oder
    b) Wandlung des Kaufvertrages verlangen, wobei der allenfalls zu leistende Schadenersatz sich auf die Preisdifferenz und die nach­weisbar entstandenen Unkosten und Barauslagen beschränkt ist.

    5 - Der Gewährleistungsanspruch erlischt gegenüber der Swissmill voll­ständig, sobald der Käufer oder Dritte Veränderungen an der geliefer­ten Ware vornehmen, es sei denn, der Käufer könne nachweisen, dass
    der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

  8. Haftung
    1 - Soweit gesetzlich zulässig wird jegliche Haftung der Swissmill weg­bedungen.

  9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1 - Auf vorliegende AGB’s sowie auf den zugehörigen Vertrag findet aus­schliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.

    2 - Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB’s sowie dem zugehörigen Vertrag gilt als Gerichtsstand Zürich.

    Text als PDF:
swissmill_agb.pdf